§ 1
Der in Ehrang gegründete Schützenverein führt den Namen: „St. Sebastianus Schützenbruderschaft Ehrang 1480 e.V.“
Der Verein ist Mitglied der historischen Deutschen Schützenbruderschaften in Köln sowie des Landessportbundes
Rheinland und als solcher Mitglied des Deutschen Schützenbundes.
Der Verein hat seinen Sitz in Trier, Stadtteil Ehrang.
Er ist beim Vereinsregister des Amtgerichtes Trier eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung
vom 24.12.1953 und zwar insbesondere durch die Förderung des Schießsportes sowie der Traditions- und
Brauchtumspflege im Schützenwesen. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Verein führt:
a) aktive Mitglieder
b) aktive Mitglieder von 12 Jahren bis 18 Jahren (Jungschützen)
c) inaktive (fördernde Mitglieder)
d) Ehrenmitglieder
Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des
Vorstandes von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind
aber von der Beitragspflicht befreit.
§ 3
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die
Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand.
§ 4
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein.
Beitragsverpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen.
Die Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter
Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem
Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden:
Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsorgane;
Wegen Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz Aufforderung;
Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und groben unsportlichen Verhaltens;
Wegen unehrenhafter Handlungen.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Recht am Verein, seinem Vermögen sowie seinen
Einrichtungen.
§ 5
Die Mitgliedsbeiträge und die evtl. Erhebung eines außerordentlichen Beitrages sowie die an Vereinseinrichtungen zu
erbringenden Arbeitsleistungen werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6
Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 16.
Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder unter 16 Jahren volles
Stimmrecht. Gewählt können werden, Mitglieder ab dem 21. Lebensjahr.
§ 7
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die schriftliche Einladung
muss mindestens 8 Tage vorher jedem Mitglied zugestellt sein.
§ 8
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen ist ¾ der Mehrheit
erforderlich.
§ 9
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In ihr kann
über Anträge nur abgestimmt werden, die mindestens 4 Tage vorher schriftlich vorgelegen haben. Falls ein
anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht muss geheim abgestimmt werden. Die gefassten Beschlüsse sind
zu protokollieren und durch den Protokollführer und den 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 10
Die Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung
sind:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes und des Kassenprüfberichtes sowie Entlastung des
Vorstandes für das abgeschlossene Jahr.
b) Wahl von 2 Kassenprüfern.
c) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
§ 11
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur
Einberufung innerhalb einer Frist von 14 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder
dieses schriftlich beantragt hat.
§ 12
Der Vereinsvorstand besteht aus:
dem geschäftsführenden Vorstand, nämlich
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem 1. Schriftführer und
dem 1. Kassierer;
dem Gesamtvorstand, nämlich
dem geschäftsführenden Vorstand, gem. Buchst. a),
dem 2. Schriftführer,
dem 2. Kassierer,
dem 1., 2. und 3. Sportleiter (Schießmeister),
dem Jugendleiter,
dem Beisitzer Männer und dem Beisitzer Frauen sowie dem amtierenden König / der amtierenden Königin und dem
Präses in beratender Funktion.
der Gesamtvorstand, außer
dem amtierenden König / der amtierenden Königin sowie dem Präses,
wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen
Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
§ 13
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter. Der
1. Vorsitzende oder sein Vertreter ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen kann den Verein auch allein
vertreten.
§ 14
Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:
die Bewilligung von außerordentlichen Ausgaben,
die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
die Aufnahme, den Ausschluss sowie Verhängung disziplinarischer Maßnahmen gegenüber Mitgliedern.
§ 15
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine ¾ Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen. Die Zustimmung der nichterschienenen Mitglieder
muss schriftlich vorliegen.
Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
§ 16
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 17
Alle Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 18
Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 22.03.2002 beschlossen.